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Garantie vs. Gewährleistung: Was es zu beachten gilt

repareo informiert über die feinen Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung

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    Unsere Tabellen basieren auf den Original Herstellerdaten

Die Begriffe Gewährleistung und Garantie werden oft synonym verwendet, haben in der Praxis jedoch sehr unterschiedliche Bedeutungen. Damit du das Maximum aus beiden herausholen kannst, informieren wir dich hier umfassend über die Begriffsbedeutungen und auf was man achten muss. So ist es zum Beispiel unter den richtigen Bedingungen kein Problem für die Gewährleistung, seinen Service in einer freien Kfz-Werkstatt durchführen zu lassen. Bei der Garantie sieht das oft schon anders aus – denn die Hersteller binden diese freiwillige Absicherung an bestimmte Bedingungen. An einem praktischen Bespiel verdeutlichen wir den Unterschied zwischen den beiden Begriffen, und welche Ansprüche zu erfüllen sind. So kannst du gut informiert die Entscheidung treffen, wo du deinen Service durchführen lassen willst.

Gewährleistung oder Garantie – worin besteht der Unterschied?

Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine gesetzliche Regelung. Diese gilt für Neuwagen zwei Jahre und für Gebrauchtwagen ein Jahr. Die Gewährleistungspflicht ist vom Gesetzgeber ins Leben gerufen worden, um Käufer zu schützen. Die Gewährleistung gilt daher immer und kann auch nicht in einem Kaufvertrag ausgeschlossen werden.

Diese Leistung ist jedoch nicht mit der von vielen Herstellern angebotenen Garantie zu verwechseln. Diese kann mehrere Jahre umfassen und ist Bestandteil des Kaufvertrags. Es gibt Hersteller, die eine Neuwagengarantie von bis zu sieben Jahren versprechen. Das bedeutet, zu der zweijährigen gesetzlichen Gewährleistung kommen noch sieben Jahre freiwillig gewährte Garantie hinzu.

Die Hersteller knüpfen die Neuwagengarantie jedoch an bestimmte Bedingungen. Daher gilt sie im Regelfall nur dann, wenn die Wartungen während der Garantielaufzeit in einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers durchgeführt werden. Zudem ist es zwingend erforderlich, die vom Hersteller genannten Serviceintervalle strikt einzuhalten. Mitunter können schon geringe Abweichungen oder Überschreitungen der Inspektionen zum Verfall von Garantieleistungen führen.

Ein praktisches Beispiel

Inspektion Werkstatt
Wer die Garantie in Anspruch nehmen will, muss sich an Herstellervorgaben halten – sonst verfällt der Anspruch

Grundsätzlich könnte der Kunde während der ersten zwei Jahre die Inspektionen in einer freien Kfz-Werkstatt durchführen lassen. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht wird dadurch nicht berührt. Damit die vollständige Gewährleistung Bestand hat, müssen jedoch sämtliche Arbeiten ausgeführt werden, die im Serviceplan aufgelistet sind. Zudem dürfen nur vom Hersteller freigegebene Ersatz- und Verschleißteile sowie Betriebsflüssigkeiten verwendet werden.

Doch nach Ablauf der beiden Jahre hat der Kunde keinen Gewährleistungsanspruch mehr. Nun könnte die Garantie greifen, sofern sie länger als zwei Jahre gilt. Diese kann jedoch verfallen sein, wenn sich der Kunde nicht an bestimmte Vorgaben gehalten hat. Der Hersteller kann dann eine Ablehnung damit begründen, dass die Garantievereinbarungen vom Kunden nicht eingehalten wurden. Das bedeutet, nach zwei Jahren und einer Stunde hat der Kunde keinen Anspruch auf Ausbesserungen, Reparaturen oder sonstige Ansprüche mehr.

Wie verhält es sich mit Gebrauchtwagen?

Bei der Gebrauchtwagengarantie ist es ganz ähnlich. Der Unterschied besteht lediglich in der Laufzeit. Die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung gilt für ein Jahr. Kauft der Kunde sich einen Gebrauchtwagen bei einem Vertragshändler, bekommt er mitunter noch eine weitreichendere Gebrauchtwagengarantie. In solchen Fällen ist es aber auch erforderlich, Wartungen und Reparaturen in vom Hersteller freigegebenen Werkstätten durchführen zu lassen.

Es sollte jedoch unbedingt erwähnt werden, dass eine gesetzliche Gewährleistung für Gebrauchtwagen nur dann gilt, wenn das Fahrzeug bei einem Händler gekauft wurde. Wird ein Gebrauchtwagen von einer Privatperson gekauft, gibt es keine Gewährleistung, sondern nur eine Sachmängelhaftung. Das ist ein großer Unterschied. Die Sachmängelhaftung gilt nur für Schäden, die dem Verkäufer bekannt waren, aber dem Käufer nicht genannt wurden.

Geld sparen mit Risiko

Geld sparen

Jeder, der sein Fahrzeug in einer freien Kfz-Werkstatt warten lässt, spart zumeist sehr viel Geld. Jedoch riskiert er die vom Hersteller freiwillig eingeräumte Garantie, die mitunter mehrere Jahre gilt. Deshalb ist es wichtig, selbst abzuwägen, welche Werkstatt die Inspektionen durchführen sollte. Ist die Garantiezeit jedoch ohnehin abgelaufen, spielt es keine Rolle, in welcher Werkstatt das Fahrzeug gewartet wird.

Kulanz

Neben der gesetzlichen Gewährleistung und der freiwilligen Garantie gibt es noch eine dritte Form. Dabei handelt es sich um die Kulanz. Bei der Kulanz handelt es sich um eine freiwillige Leistung, über die immer individuell entschieden wird. Ist beispielsweise die Neuwagengarantie gerade abgelaufen und am Fahrzeug tritt ein Defekt auf, wird dieser oftmals über die Kulanz behoben.

Aber auch die Kulanz kommt für die meisten Autohersteller nur dann infrage, wenn die Wartungen immer exakt nach Serviceplan in einer Vertragswerkstatt oder einer anderen vom Hersteller freigegebenen Kfz-Werkstatt erfolgt sind. Zudem werden auch nicht immer die kompletten Reparaturkosten übernommen. Es kann sein, dass sich der Hersteller nur im gewissen Rahmen an den Kosten beteiligt. In welchem Umfang Kulanzleistungen gewährt werden, hängt aber auch sehr stark von der Kilometerleistung und dem Alter des Fahrzeugs ab. In einzelnen Fällen werden nur die Teile oder eben nur der Arbeitslohn übernommen.